Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Gästezimmern zur Beherbergung sowie
alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Betriebsgesellschaft, mit der
der Hotelaufnahmevertrag abgeschlossen wird (nachfolgend: “die Pension“). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst
und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.
(2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken
bedürfen der vorherigen Zustimmung der Pension in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird,
soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von der Pension
ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluss und – Partner
(1) Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Willenserklärung der Pension bedarf der Textform.
(2) Vertragspartner sind die Pension und der Kunde.
(3) Alle Ansprüche gegen die Pension verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies
gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung der Pension beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1) Die Pension ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereit zu halten und die vereinbarten Leistungen zu
erbringen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen
geltenden bzw. vereinbarten Preise der Pension in der Landeswährung zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt
oder über die Pension beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von der Pension verauslagt werden.
(3) Die für die Zimmerüberlassung vereinbarten Preise werden spätestens zum Zeitpunkt des Check-out fällig, die Vergütung für
weitere in Anspruch genommene Leistungen wird spätestens mit Ende des Aufenthalts in der Pension fällig. Gegebenenfalls
geleistete Vorauszahlungen gem. Abs. 6 bis 8 werden auf den Gesamtbetrag der Vergütung angerechnet.
(4) Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen
Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Kunden selbst geschuldet sind, wie
zum Beispiel Kurtaxe und Tourismusabgabe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder
Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.
Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate
überschreitet.
(5) Die Pension kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der
gebuchten Zimmer, der Leistung der Pension oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich
der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Berggasthauses erhöht.
(6) Rechnungen der Pension ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
Die Pension kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug
des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die Pension eine Mahngebühr
von 2,50 EUR erheben, soweit nicht der Kunde den Nachweis erbringt, dass dem Hotel tatsächlich kein oder ein niedrigerer
Schaden entstanden ist. Die Pension bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die entsprechende Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen unter Anrechnung der verwirkten pauschalen Mahngebühr vorbehalten.
(7) Die Pension ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel
in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in
Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
(8) In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die Pension berechtigt,
auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
im Sinne vorstehender Ziffer III. Abs. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
(9) Die Pension ist ferner berechtigt, zu Beginn des Aufenthalts und während des Aufenthaltes vom Kunden eine
angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen,
soweit eine solche nicht bereits geleistet wurde.
IV. Rücktritt des Gastes
(1) Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Pension geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im
Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Pension der
Vertragsaufhebung ausdrücklich in Textform zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung
zu einer Vertragsaufhebung haben jeweils in Textform zu erfolgen.
(2) Sofern zwischen der Pension und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der
Kunde bis dahin durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Pension auszulösen.
Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn dieser nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht
zum Rücktritt gegenüber der Pension ausübt. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei der Pension.
(3) Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht
und stimmt die Pension einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Pension den Anspruch auf die vereinbarte
Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die Pension hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der
Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Wird das Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann die Pension den Abzug
für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 %
des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit
Fremdleistungen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe
entstanden ist.
V. Rücktritt des Berggasthaus
(1) Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Pensio
in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den
vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Pension in Textform mit angemessener
Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht in Textform verzichtet.
(2) Wird eine gemäß Ziffer III. Abs. 6 und/oder III. Abs. 7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auch nach Verstreichen einer von der Pension gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Pension
ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Ferner ist die Pension berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten,
insbesondere falls
• höhere Gewalt oder andere von der Pension nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht
werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
• die Pension begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Pension in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem
Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Pension zuzurechnen ist;
• der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
• Zimmer ohne vorherige Zustimmung der Pension, die der Textform bedarf, zu anderen als reinen
Beherbergungszwecken genutzt werden, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, beispielsweise in Form der Produktion (und
anschließenden Veröffentlichung) von Foto- oder Filmaufnahmen;
• ein Verstoß gegen vorstehende Ziffer I. Abs. 2 vorliegt.
(4) Der berechtigte Rücktritt der Pension begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
(1) Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart
wurde. Ein Anspruch auf Zimmer der vereinbarten Zimmerkategorie bleibt hiervon unberührt.
(2) Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 16 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen
Anspruch auf frühere Bereitstellung.
(3) Die Pension bietet nur Nichtraucherzimmer an, somit gilt in allen Zimmern und öffentlichen Bereichen der Pension ein generelles Rauchverbot.
Im Falle des Verstoßes des Gastes gegen das Rauchverbot, ist die Pension gegenüber dem Kunden zur Geltendmachung eines pauschalen
Schadensersatzes in Höhe von EUR 200,00 als Ersatz für Reinigungsmaßnahmen berechtigt, soweit nicht der Kunde den Nachweis erbringt,
dass der Pension tatsächlich kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung
eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs bleibt der Pension unbenommen.
(4) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Pension bis spätestens um 10 Uhr geräumt und Besenrein zur Verfügung zu stellen.
VII. Haftung der Pension
(1) Die Pension haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Pension
beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Pension
beruhen. Einer Pflichtverletzung der Pension steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer VII nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten
Störungen oder Mängel an den Leistungen der Pension auftreten, wird die Pension bei Kenntnis oder auf
unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen,
um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
(2) Für eingebrachte Sachen haftet die Pension dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Pension
empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes (soweit vorhanden). Die Haftung erlischt, wenn der Kunde den Schaden nicht
unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber der Pension anzeigt. Sofern der Kunde Geld, Wertpapiere und
Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 500 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 2.500 Euro einzubringen
wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit der Pension.
(3) Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Pensionsgrundstücks abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und
deren Inhalte haftet die Pension nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer VII Abs. 1 Sätze 1 bis 4.
(4) Weckaufträge werden von der Pension sorgfältig behandelt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden
mit Sorgfalt behandelt. Die Pension übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die
Nachsendung derselben. Die Pension haftet für Verstöße gegen diese Ziffer VII. Abs. 4 nur nach Maßgabe der vorstehenden
Ziffer VII Abs. 1 Sätze 1 bis 4.
(5) Die Pension ist berechtigt, eingebrachte Sachen einen Monat nach Beendigung des Aufenthalts des Kunden dem lokalen
Fundbüro zu übergeben, wenn der Kunde die eingebrachten Sachen trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist
nicht abgeholt hat und auch eine Nachsendung nicht möglich ist. Eventuell durch die Verbringung zum Fundbüro oder die
Nachsendung entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen.
VIII. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Einseitige
Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im
kaufmännischen Verkehr – Sankt Englmar (Deutschland). Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs.
2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam oder nichtig sein oder werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 01.12.2021